Gewerbemeldung
Wenn Sie eine Gewerbemeldung beim Markt Mantel erstatten wollen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- entsprechendes Formular ausfüllen / ausdrucken (Anmeldung, Abmeldung oder Ummeldung)
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular bitte an den Markt Mantel, Gewerbeamt, Etzenrichter Str. 11, 92708 Mantel per Post senden oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen während der Geschäftszeiten gerne telefonisch (09605/9223-12) oder persönlich zur Verfügung.
Aktuelles
Markt MantelLandkreis Neustadt a. d. Waldnaab |
Informationsblatt
(Stand 01.02.2013)
Herstellungsbeitrag zur Entwässerungsanlage gemäß der Entwässerungssatzung des Marktes Mantel (BGS/E) vom 14.03.1991 i. d. Fassung der letzten Änderung vom 27.01.2011
Geschossfläche pro qm: 7,70 Euro
Grundstücksfläche pro qm: 1,20 Euro
Herstellungsbeitrag zum Zweckverband zur Wasserversorgung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.09.1982 mit den Satzungsänderungen vom 10.06.1989 und vom 24.03.2005:
Geschossfläche pro qm: 2,30 Euro + MWSt.
Grundstücksfläche pro qm: 1,02 Euro + MWSt.
Kanalgebühr cbm 1,60 Euro
Auskunft zur Förderung von Wohneigentum am Landratsamt,
Frau Silvia Hartmann, Tel. 09602/79410
Verordnung über die Pflege von Grundstücken und deren Schutz vor Verwilderung des Marktes Mantel
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG - BayRS 791-1-U) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593), erlässt der Markt Mantel folgende Verordnung:
§ 1 Regelungszweck
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sind Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung zu pflegen und vor Verwilderung zu bewahren, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Regelungen bestehen. Die Verpflichtung, einen ordnungsgemäßen Zustand im Sinne von Satz 1 herbeizuführen und zu erhalten, gilt insbesondere für unbebaute unbewohnte und ungenutzte Grundstücke.
§ 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt innerhalb der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile des gesamten Gebietes des Marktes Mantel.
§ 3 Pflege von Grundstücken
(1) Die Grundstücke sind so zu pflegen, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
(2) Soweit dies der Schutz des Orts- und Landschafbilds erfordert, sind insbesondere
1. Grundstücke, soweit erforderlich, nach Vorbereitung des Bodens für die Aussaat zu begrünen,
2.Gegenstände auf Grundstücken ordnungsgemäß im Sinne des § 1 zu lagern und
3. Grundstücke einzuebnen, deren Oberfläche durch Aufschüttungen oder Abgrabungen künstlich verändert wurde, sofern dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurde.
§ 4 Schutz vor Verwilderung
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sind Grundstücke vor Verwilderung zu bewahren.
(2) Zu diesem Zweck ist es insbesondere erforderlich,
1.Flächen jeweils bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich abzumähen oder mindestens zweimal jährlich zu mulchen (eine organische Bodendeckung auf Acker- und Gartenböden aufzubringen),
2. das Überwuchern von Kräutern zu verhindern,
3. Hecken (lebende Zäune) mindestens einmal jährlich zu schneiden
4. Sträucher bei Bedarf auszulichten und
5. abgestorbene Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen und Pflanzenteile sowie Reste von Nutz und Zierpflanzen vom Boden zu trennen.
(3) Die Vorschriften des Abfallrechts über die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen bleiben unberührt.
§ 5 Beseitigung von Verwilderungen
Bereits verwilderte Grundstücke sind unverzüglich in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. § 4 gilt sinngemäß.
§ 6 Verpflichtete
Die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 5 obliegen den Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten (z. B. Mietern, Pächtern, Nießbrauchsberechtigten, Erbbauberechtigten).
§ 7 Einzelanordnungen
Der Markt Mantel kann die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Einzelanordnungen erlassen und Befreiungen erteilen (Art. 49 Abs. 1, 3 BayNatSchG).
§ 8 Sonderregelung für gewerbliche Nutzung
Von dieser Verordnung unberührt bleiben Grundstücke, die als Gärtnereien oder Baumschulen gewerblich genutzt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Grundstücke nicht begrünt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gegenstände auf Grundstücken nicht ordnungsgemäß lagert,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Grundstücke nicht einebnet,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flächen nicht abmäht oder mulcht,
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 das Überwuchern von Kräutern nicht verhindert,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Hecken nicht schneidet,
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Sträucher nicht auslichtet,
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 abgestorbene Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenreste nicht vom Boden trennt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mantel, 01.04.2003
Markt Mantel
Wittmann
1. Bürgermeister