Verordnung über die Pflege von Grundstücken und deren Schutz vor Verwilderung des Marktes Mantel

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Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG - BayRS 791-1-U) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593), erlässt der Markt Mantel folgende Verordnung:

 § 1 Regelungszweck

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sind Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung zu pflegen und vor Verwilderung zu bewahren, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Regelungen bestehen. Die Verpflichtung, einen ordnungsgemäßen Zustand im Sinne von Satz 1 herbeizuführen und zu erhalten, gilt insbesondere für unbebaute unbewohnte und ungenutzte Grundstücke.

§ 2 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt innerhalb der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile des gesamten Gebietes des Marktes Mantel.

§ 3 Pflege von Grundstücken

(1) Die Grundstücke sind so zu pflegen, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

(2) Soweit dies der Schutz des Orts- und Landschafbilds erfordert, sind insbesondere 

1. Grundstücke, soweit erforderlich, nach Vorbereitung des Bodens für die Aussaat zu begrünen,

2.Gegenstände auf Grundstücken ordnungsgemäß im Sinne des § 1 zu lagern und

3. Grundstücke einzuebnen, deren Oberfläche durch Aufschüttungen oder Abgrabungen künstlich verändert wurde, sofern dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurde.

§ 4 Schutz vor Verwilderung

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sind Grundstücke vor Verwilderung zu bewahren.

(2) Zu diesem Zweck ist es insbesondere erforderlich,

1.Flächen jeweils bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich abzumähen oder mindestens zweimal jährlich zu mulchen (eine organische Bodendeckung auf Acker- und Gartenböden aufzubringen),

2. das Überwuchern von Kräutern zu verhindern,

3. Hecken (lebende Zäune) mindestens einmal jährlich zu schneiden

4. Sträucher bei Bedarf auszulichten und

5. abgestorbene Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen und Pflanzenteile sowie Reste von Nutz und Zierpflanzen vom Boden zu trennen.

(3) Die Vorschriften des Abfallrechts über die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen bleiben unberührt. 

§ 5 Beseitigung von Verwilderungen

Bereits verwilderte Grundstücke sind unverzüglich in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. § 4 gilt sinngemäß.

§ 6 Verpflichtete 

Die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 5 obliegen den Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten (z. B. Mietern, Pächtern, Nießbrauchsberechtigten, Erbbauberechtigten). 

§ 7 Einzelanordnungen

Der Markt Mantel kann die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Einzelanordnungen erlassen und Befreiungen erteilen (Art. 49 Abs. 1, 3 BayNatSchG). 

§ 8 Sonderregelung für gewerbliche Nutzung 

Von dieser Verordnung unberührt bleiben Grundstücke, die als Gärtnereien oder Baumschulen gewerblich genutzt werden. 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Grundstücke nicht begrünt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gegenstände auf Grundstücken nicht ordnungsgemäß lagert,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Grundstücke nicht einebnet,

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flächen nicht abmäht oder mulcht, 

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 das Überwuchern von Kräutern nicht verhindert, 

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Hecken nicht schneidet, 

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Sträucher nicht auslichtet, 

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 abgestorbene Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenreste nicht vom Boden trennt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. 

§ 10 In-Kraft-Treten 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Mantel, 01.04.2003 

Markt Mantel

Wittmann
1. Bürgermeister