Reinigungs- und Sicherungsverordnung

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Der Markt Mantel weist darauf hin, dass die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken gemäß § 5 Satz 2 b und c der Reinigungs- und Sicherungsverordnung verpflichtet sind, Gras, Unkraut, Laub und überhängende Äste bzw. Hecken und Büsche auf den öffentlichen Flächen entlang des Grundstücks zu entfernen oder entfernen zu lassen. Des Weiteren besteht die Pflicht, Kanaleinläufe sowie Wasserabflussrinnen frei zu machen.