Aufgrund
von Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Gesetzes
über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung
in der freien Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der
freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG - BayRS 791-1-U)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593), erlässt
der Markt Mantel folgende Verordnung:
§ 1 Regelungszweck
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sind Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung zu pflegen und vor Verwilderung zu bewahren, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Regelungen bestehen. Die Verpflichtung, einen ordnungsgemäßen Zustand im Sinne von Satz 1 herbeizuführen und zu erhalten, gilt insbesondere für unbebaute unbewohnte und ungenutzte Grundstücke.
§ 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt innerhalb der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile des gesamten Gebietes des Marktes Mantel.
§ 3 Pflege von Grundstücken
(1)
Die Grundstücke sind so zu pflegen, dass sie das Orts- und Landschaftsbild
nicht beeinträchtigen.
(2)
Soweit dies der Schutz des Orts- und Landschafbilds erfordert, sind insbesondere
1.
Grundstücke, soweit erforderlich, nach Vorbereitung des Bodens für
die Aussaat zu begrünen,
2.
Gegenstände auf Grundstücken ordnungsgemäß im Sinne
des § 1 zu lagern und
3.
Grundstücke einzuebnen, deren Oberfläche durch Aufschüttungen
oder Abgrabungen künstlich verändert wurde, sofern dies nicht
nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurde.
§ 4 Schutz vor Verwilderung
(1)
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sind Grundstücke vor Verwilderung
zu bewahren.
(2)
Zu diesem Zweck ist es insbesondere erforderlich,
1.
Flächen jeweils bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich
abzumähen oder mindestens zweimal jährlich zu mulchen (eine
organische Bodendeckung auf Acker- und Gartenböden aufzubringen),
2.
das Überwuchern von Kräutern zu verhindern,
3.
Hecken (lebende Zäune) mindestens einmal jährlich zu schneiden,
4.
Sträucher bei Bedarf auszulichten und
5.
abgestorbene Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen und Pflanzenteile
sowie Reste von Nutz und Zierpflanzen vom Boden zu trennen.
(3)
Die Vorschriften des Abfallrechts über die ordnungsgemäße
Beseitigung von Abfällen bleiben unberührt.
§
5 Beseitigung von Verwilderungen
Bereits
verwilderte Grundstücke sind unverzüglich in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen. § 4 gilt sinngemäß.
§
6 Verpflichtete
Die
Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 5 obliegen den Grundeigentümern
oder sonstigen Berechtigten (z. B. Mietern, Pächtern, Nießbrauchsberechtigten,
Erbbauberechtigten).
§
7 Einzelanordnungen
Der Markt Mantel kann die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Einzelanordnungen
erlassen und Befreiungen erteilen (Art. 49 Abs. 1, 3 BayNatSchG).
§
8 Sonderregelung für gewerbliche Nutzung
Von
dieser Verordnung unberührt bleiben Grundstücke, die als Gärtnereien
oder Baumschulen gewerblich genutzt werden.
§
9 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Grundstücke nicht begrünt,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gegenstände auf Grundstücken
nicht ordnungsgemäß lagert,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Grundstücke nicht einebnet,
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flächen nicht abmäht oder mulcht,
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 das Überwuchern von Kräutern
nicht verhindert,
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Hecken nicht schneidet,
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Sträucher nicht auslichtet,
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 abgestorbene Pflanzen, Pflanzenteile oder
Pflanzenreste nicht vom Boden trennt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 €
geahndet werden.
§
10 In-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mantel,
01.04.2003
Markt
Mantel
Wittmann
1. Bürgermeister |